Guten Morgen Kollegen (hoffentlich klappt es diesmal),
die Sicherheitsanlagenprüfverordnung (SPrüfV) in Bayern, beruft sich auf den Art. 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5.
In diesem steht explizit:
"Zur Verwirklichung der in Art. 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird das Staatsministerium des Inneren ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Vorschriften zu erlassen über eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen"
Konkret heißt dies eben, dass Anlagen wie Sprinkler, etc. (siehe §2 SprüfV) vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und dann alle drei Jahre geprüft werden müssen.
Nun stellt sich mir die Frage, ob nach Art. 70 Abweichungen von der SprüfV abgewichen werden kann.
Art. 70 (1):
Die Baufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund diese Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn ... blablabla ...
Da hier nun geschrieben steht "und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften" möcht ich gerne auf die SPrüfV gänzlich verzichten.
Zur Begründung kann folgendes angegeben werden:
Alle sicherheitstechnischen Anlagen werden von Fachleuten (nicht unbedingt Sachverständige nach SV Bau aber doch mit dem selben Fachwissen) ÖFTER ALS NUR ALLE DREI JAHRE ABGENOMMEN BZW. ÜBERPRÜFT.
Beispielsweise wird die Sprinkleranleg vom Versicherer (in diesem Fall FM Global) jedes Jahr überprüft, also öfter als gesetzlich gefordert, und ich denke doch, dass die Fachleute der Versicherung auch nicht schlechter sind als die nach SVBau (oder auch interne Sachkundige).
Gruß
Rupi